EIWI GmbH - AGB

für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten



1. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Abholer oder Frachtführer. Im Falle verzögerter Abnahme mit dem Tag der Bereitstellung. Nimmt der Mieter am vereinbarten Tag das Gerät nicht ab, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, anderweitig zu vermieten. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgerätes auf dem Vermietlager. Erforderliche Reinigungsarbeiten (welche gesondert in Rechnung gestellt werden) und Zeiten für Wartung und Pflege gehören zur Mietzeit. Ausgenommen sind Reparaturen, welche durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind; diese müssen dem Vermieter umgehend angezeigt werden.

2. Versand

Hin- und Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei besonders gewünschter Versandart entstehen.

3. Mietgegenstände

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang dieser Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benützung der Maschine ergeben. Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort ohne Verzug zu prüfen. Unterbliebene Rüge bedeutet Vollständigkeit und Geeignetheit für den Vertragsgebrauch. Schadenseintritt, auch Übergabe hat der Mieter sofort zu melden und soweit er den Schaden zu vertreten hat, sofort auf eigene Kosten zu beheben. Überbeanspruchung ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandskontrolle, Schmierung und Ölwechsel (bei längerer Mietdauer) gehören zu den Pflichten des Mieters. Bei Reparaturen sind nur Original-Ersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig. Der Mieter versichert die Geräte gegen alle Risiken. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretende Verluste oder sonstige Nachteile haftet der Vermieter nicht.

4. Mietpreis und Zahlung

Berechnet wird der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis pro Maschine bzw. Gerät. Mietentgelte sind sofort in bar oder bei Rechnungsstellung sofort nach Zugang ohne Abzug zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Mietberechung wird eine Tagesmiete (jedoch tägl. höchstens 8 Betr. Std.) zugrundegelegt. Verzugszins wird in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Bei längerer Mietdauer wird alle 4 Wochen eine Zwischenrechnung erstellt, welche ebenfalls sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig ist. Kommt der Mieter mit seinen fälligen Zahlungen in Verzug, kann der Vermieter zehn Tage durch mit Einschreiben erfolgter Mahnung den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen und andersweitig einsetzen. Der Mieter muß dazu ohne Einschaltung eines Gerichtes den Zutritt zum Mietgegenstand und die zum Transport erforderlichen Vorkehrungen gestatten. Die Vertragsbedingungen des Mieters werden dadurch nicht aufgehoben oder gemildert.

5. Nebenkosten

Die Beistellung von Kraftstoff und ÖI hat durch den Mieter und auf seine Kosten zu erfolgen. Im Mietpreis sind nicht enthalten: Ver- und Entladen, Transportkosten für An- und Rücklieferung und alle Personalaufwendungen des Vermieters ab Mietbeginn.

6. Sonderbestimmungen für beigestelltes Bedienungspersonal

Erwartet der Mieter vom Vermieter auch die Bereitstellung des Bedienungspersonals für das Mietprojekt, so ist das schriftlich zu vereinbaren. Die beigestelIten Personen werden zu Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Mieters. Alle Kostensätze für Arbeits-, Reise- und Überstunden sind schriftlich zu fixieren. Wege-, Trennungs-, Unterkunfts-, Übernachtungs- und Heimfahrtgelder hat der Mieter dem Vermieter einschließlich MWSt. zu erstatten. Die Entlohnung des beigestellten Personals erfolgt durch den Vermieter anhand der vom Mieter mitgeteilten Arbeitsstundenabrechnung. Allerdings hat der Mieter dem Bedienungspersonal eine angemessene wöchentliche Abschlagszahlung zu geben, die später mit dem Vermieter verrechnet wird.

7. Änderungen

dieses Vertrages bedürfen der Schriftforn. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

8. Sonstiges

Erfüllungsort für alle Ansprüche des Mieters und Käufers ist Augsburg.


Zusatzbedingungen für Arbeitsbühnen

1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, daß die Arbeitsbühne für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch ein entsprechendes Datenblatt zur Verfügung.

2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bedienung unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der U.V V. und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.

3. Die Hubarbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. d. h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

4. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken und bei Verschmutzung zu reinigen. Sandstrahlarbeiten sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht zulässig. (Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle eingetretenen Schäden.)

5. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.


[ < Zurück zur Einstiegsseite ]